Wer hat Rechte an Immobilienfotos?

Oliver M. Zielinski Oliver M. Zielinski - 14. Januar 2014 - in: Fragen und Antworten

Rechte an ImmobilienfotosEin Immobilienfoto ist weit mehr als eine einfache Dokumentation eines Produktes. Verschiedene Beteiligte erheben Anspruch darauf, zu wissen und zu gestatten, was die Abbildung beinhaltet und wie sie eingesetzt werden darf. Verschiedene Rechte sind zu berücksichtigen.

Im Folgenden begebe ich mich zum Teil auf juristisches Parkett. Ich weise hiermit ausdrücklich darauf hin, dass ich selbst kein Jurist bin und die folgende Darstellung keine juristische Beratung darstellt. Bitte konsultieren Sie in jedem Fall den Anwalt Ihres Vertrauens, falls Sie Fragen haben oder initiativ werden wollen. 

Urheberrecht

Im Mittelpunkt der Rechte bei der Fotografie steht das Urheberrecht des Fotografen an den von ihm gefertigten Lichtbildern. Es ist neben Regelungen zu vielen anderen Schöpfungsarten im Urheberrechtsgesetz verankert. Das Urheberrecht sichert:

  • die Verbindung zwischen dem Fotografen und seiner Aufnahme,
  • die Nutzung seiner Bilder und
  • die angemessene Vergütung für Nutzungen.

Das bedeutet: Nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung ist eine Nutzung der Fotos möglich.

Ich regele das in einer kurzen Vereinbarung, in der festgehalten wird, welcher Art die Nutzung sein darf und wie lange sie gestattet ist.

Urheberpersönlichkeit

In der Praxis stellt der Fotograf sein Werk in Form eines Lichtbildes durch das Betätigen des Auslösers an der Kamera her. Damit erwirbt er das Urheberrecht. Natürlich geht das über das reine Knipsen hinaus, schließlich hat sich der Fotograf im Vorfeld Gedanken über das Motiv, die Belichtung, die Ausleuchtung, die Gestaltung gemacht und hat aktiv eingegriffen, um das gewünschte Bild zu erzielen. Das Auslösen der Kamera stellt einen vorläufigen Endpunkt in einer längeren Schöpfungskette dar.

Eine Registrierung oder Kennzeichnung zur Darstellung des Urheberrechts ist nicht nötig. Das übliche Copyright-© ist in Deutschland verbreitet, aber nicht erforderlich, um auf das Urheberrecht hinzuweisen. Deshalb verzichte ich größtenteils auf eine Kennzeichnung am deutschen Markt.

Je nachdem, wie stark der Fotograf auf die Gestaltung Einfluss nimmt, ist das Resultat ein Lichtbild oder gar ein Lichtbildwerk. Ein Lichtbildwerk erhält durch deutliche künstlerische, gestalterische oder technische Einflussnahme auf das Ergebnis eine größere Schöpfungshöhe und ist deshalb mit einem höheren Schutz versehen. Ich stellee Lichtbildwerke her, weil ich gestalterische Mittel (beispielsweise Blickwinkel und Aufnahmeposition) einsetze und technische Eingriffe (beispielsweise Zusatzbeleuchtung und intensive Bildbearbeitung) vornehme.

Grundsätzlich gilt: Der Schutz für Lichtbilder läuft 50 Jahre nach der ersten Veröffentlichung ab. Bei Lichtbildwerken endet er 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Sonderfälle regelt das Urheberrechtsgesetz.

Nutzung

Der Urheber darf bestimmen, wie seine Werke verwertet werden. Dazu gehört zum einen die Vervielfältigung, beispielsweise durch Speichern und Drucken. Zum anderen betrifft dies natürlich auch die Wiedergabe der Fotos über verschiedene Medien mit optischer Darstellung (inhaltliche Nutzung). Auch das Umfeld, in dem die Fotos verwendet werden dürfen, ist Gegenstand der Regelung (räumliche Nutzung). Und nicht zuletzt kann der Urheber bestimmen, wann oder wie lange seine Fotos verwertbar sind (zeitliche Nutzung).

Außerdem hat der Urheber das Recht, die Entstellung oder andersartige Beeinträchtigung seiner Fotos zu untersagen. Dazu gehört beispielsweise die intensive Bildbearbeitung.

Andere Rechte

Natürlich geht es beim Fotografieren von Immobilien sehr oft um das Ablichten von Privatsphäre. Deshalb hat jeder Eigentümer das Hausrecht, mit dem er Fotos auf seinem Grundstück und in seinem Haus zulassen darf. Wir holen in der Vereinbarung beispielsweise die Bestätigung des Maklers ein, dass einem Fotoshoot aus Sicht des Eigentümers nichts entgegensteht. Eine Ausnahme können Außenaufnahmen bilden, die von einem allgemein zugänglichen Aufnahmestandpunkt auf öffentlichem Gelände und ohne Hilfsmittel wie Leitern oder Drohnen gemacht werden. Diese fallen in Deutschland unter die Panoramafreiheit und sind gestattet.

Handelt es sich bei der Immobilie um ein Baukunstwerk (hebt sich deutlich vom alltäglichen Bau- und Architektenschaffen ab und ist durch hohe Individualität gekennzeichnet), dann liegt womöglich ein weiteres Urheberrecht vor, nämlich das des Architekten. Er kann einer Vervielfältigung seines Werkes durch Fotografie zustimmen, falls nicht von öffentlichem Land fotografiert wird. Ebenso verhält es sich gegebenenfalls mit Kunstgegenständen, nämlich sofern sie nicht als Beiwerk der Einrichtung dienen. In beiden Fällen erlischt der Schutz 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Und letztlich kann es in sicherheitssensiblen Bereichen vorkommen, dass weitere Rechte und Regelungen für die Fotografie gelten.

 
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